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Domain-Recht in Deutschland – eine aktuelle Bilanz

Die Entwicklung in der Rechtsprechung zum Domain-Recht ist rasant. Die Gerichte beackerten in den vergangenen Monaten etliche Rechtsfragen hin zu einer einheitlichen Rechtsprechung. Ob die für Domain-Inhaber immer zufriedenstellend ist, steht auf einem anderen Blatt.

Markenrecht
Mittlerweile sind zahlreiche Rechtsfragen zum Markenrecht geklärt. So etwa die Frage, wie mit einer das Markenrecht eines anderen verletzenden Domain umzugehen ist, auf der keine Daten hinterlegt sind.
In der Regel gibt eine leere Domain keine Angriffsfläche. Markenrechtliche Ansprüche können nicht erfolgreich geltend gemacht werden. Läßt sich nachweisen, der Inhaber hat die Domain mit Grabbingabsicht registriert, wird man vor Gericht erfolgreich sein. Es müssen im Prozeß entsprechende Indizien nachgewiesen werden, als da wären: der Domain-Inhaber hat zahlreiche “Marken”-Domains registriert und hat von diesen bereits welche zum Verkauf angeboten. Ähnlich ergeht es Konkurrenten: läßt sich nachweisen, der Domain-Inhaber ist in der gleichen Branche tätig, kann das Gericht geneigt sein, der Klage auf Unterlassung der Nutzung der Domain statt zu geben.
Auch über den Unternehmensnamen und damit über das Namensrecht (§ 12 BGB) ergeben sich Ansprüche.
Bei den Ansprüchen aus dem Markenrecht sind die sich aus § 14 (Produktbezeichnungen) und § 15 (Geschäftsbezeichnungen) MarkenG ergebenden Ansprüche zu unterscheiden. Beide setzen die Nutzung der Domain im geschäftlichen Verkehr voraus. Während bei § 15 MarkenG auch der Weg über § 12 BGB (Namensrecht) beschritten werden kann, der eben gerade nicht den Gebrauch im geschäftlichen Verkehr voraussetzt, sieht sich der Inhaber einer Marke, die lediglich ein Produkt bezeichnet, in einer Anspruchswüste, soweit die Domain nicht im geschäftlichen Verkehr genutzt wird. Das gilt auch für Werktitel, die zwar wie Unternehmens-
bezeichnungen auch über § 5 MarkenG geschützt sind, aber praktisch nie Namen transportieren, womit der Weg über § 12 BGB versperrt ist.
Gerne greifen die Gerichte da auf die Entscheidung “weideglueck.de” des LG Frankfurt zurück. Diese Entscheidung entpuppt sich bei näherer Betrachtung allerdings als eine Fehlentscheidung. Die klagende Partei konnte keine konkreten Hinweise auf Domain-Grabbing nachweisen. Der Domain-Inhaber nutzte die Domain nicht im geschäftlichen Verkehr und hatte auch sonst keine rechten Pläne, was er damit machen wollte. Da wich das Gericht kurzerhand auf einen Anspruch wegen sittenwidriger Behinderung nach §§ 826, 226 BGB aus.
Das OLG Frankfurt (Beschluß vom 12.4.2000, Az 6 W 33/00) hatte seinerzeit sinngemäß erklärt: “Wer sich ohne nachvollziehbares eigenes Interesse einen Domain-Namen registrieren lässt, der mit dem eigenen Namen und der eigenen Tätigkeit in keinem Zusammenhang steht, der aber gleichlautend mit der Marke eines Unternehmens ist, kann wegen schikanöser, sittenwidriger Behinderung aus §§ 826, 226 BGB auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.”
Wer klare Vorstellung hinsichtlich der privaten Nutzung einer Domain hat, die einer Produktbezeichnung gleicht, sollte eigentlich keine Probleme mit ihr bekommen! Der Tatbestand einer sittenwidrigen Behinderung ist nicht so leicht zu erfüllen. Aber die Entscheidung des OLG Frankfurt liegt nun einmal vor und gegen sie wird man nur schwer angehen können. Wie der Inhaber der Domain “literaturen.de” schmerzlich erfahren mußte.
Bei Vertipper-Domains tritt die Frage der Verwechslungsgefahr in den Vordergrund. Dabei wird von seiten der Gerichte der Inhalt der Webseite in Augenschein genommen, insbesondere auch die dort vorhandenen Links zu anderen Seiten! Diese können Einfluß auf die Frage nehmen, ob eine Verwechslungsgefahr vorliegt.
Werktitel (Kennzeichen nach § 5 MarkenG) sind nur dann stärker als die Rechte des Inhabers einer Domain, die sich nach dem Prinzip “first come, first served” ergeben, wenn sie bundesweit bekannt sind. Das gilt beispielsweise für die Zeitschrift “Eltern” (Entscheidung des LG Hamburg vom 25.03.1998, Az. 315 O 792/97), nicht jedoch für die Zeitschrift “Bike” (Entscheidung des LG Hamburg vom 13.08.1997, Az. 315 O 120/97). Unter diesem Aspekt zeigt sich das Urteil über “literaturen.de” ebenfalls als suspekt, denn die Zeitschrift hat sicher keinen höheren Bekanntheitsgrad als “Bike”.

BGB
Für Ansprüche aus § 826 BGB steht stellvertretend die Entscheidung “weideglueck.de” des OLG Frankfurt, die falsch ist (siehe weiter oben). Sie bedingt eine Beweislastumkehr, die nicht rechtskonform ist. In der Folge ergeben sich weitere Fehlurteile wie “literaturen.de”.
Ansprüche aus § 12 BGB (Namensrecht) sind selbst bei Stadtteilnamen erfolgreich durchsetzbar. Stadtteile haben volle Namensrechte. Domain-Inhaber, deren Name nicht mit dem (Stadtteil-)Domain-Namen identisch ist, haben das Nachsehen.
Die Frage der Gleichnamigkeit ist mit den Entscheidungen “vallendar.de” und “tschirn.de geklärt. Es gilt “first come, first served” (siehe auch die Entscheidungen zu “boos.de”), es sei denn, man hat es mit einem berühmten Namen zu tun, wie Shell und Krupp oder Heidelberg. Auch das gilt für Stadtteildomains, was bei Namen wie “Schwabing” oder “Kreuzberg” der Fall sein dürfte: Der gleichnamige Domain-Inhaber wird die Domain abmelden müssen.

Prozessrecht
Geklärt ist weitestgehend auch, welche Ansprüche überhaupt durchsetzbar sind.
Der in seinen Rechten verletzte Anspruchsteller kann die Unterlassung der Nutzung des Domain-Namen durch den Inhaber fordern. Das geschieht z.B. in der Form einer Verzichtserklärung. Die Übertragung einer Domain kann nicht gefordert werden, das hat zuletzt der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung “shell.de” bestätigt.
Ansprüche auf Schadensersatz sind praktisch kaum umsetzbar. Derzeit hat man allenfalls Erfolg, wenn man den Schadensersatzanspruch auf die Recherchekosten beschränkt, die sich problemlos nachweisen lassen. Mittlerweile gibt es auch zwei Entscheidungen, bei denen die Gerichte die hypothetischen Lizenzkosten als Schaden akzeptiert haben! Dabei ist allerdings die Berechnung der Lizenzgebühr, die sich am Wert des Domain-Namen orientiert, problematisch.
Auch die Frage der Art der Vollstreckung ist geklärt, sie hat aber Folgen: Die Vollstreckung hat nicht über 890 ZPO zu erfolgen, also im Wege eines Ordnungsgeldes, wenn der zur Unterlassung verurteilte Domain-Inhaber gezwungen werden muss, den Domain-Namen freizulassen. Sondern richtig ist der Weg über § 894 ZPO: Das Urteil gilt als die Willenserklärung des Domain-Inhabers, mit der er die Aufgabe der Domain erklärt. Damit aber sind einstweilige Verfügungen nicht mehr möglich, da die prozessuale Folge der einstweiligen Verfügung in diesem Fall die Hauptsache vorweg nimmt, was contra legem ist. Auch besteht keine Möglichkeit der vorläufigen Vollstreckung! Die Machtposition von Domain-Grabbern ist damit de facto gestiegen. Die können mit allen Mitteln einen Prozeß in die Länge ziehen, womit dem Berechtigten, der auf die Domain angewiesen ist, nicht gedient ist. Also wird der Kauf der Domain die bessere Alternative.

Links zum Thema:
JurPC – Urteil zum Fall shell.de
domain-recht.de – Ihr Online-Ratgeber
united-domains.de – the domain people

Weitere Infos zum Thema bei domain-recht.de:
“weideglueck.de” und “literaturen.de” zwei unrühmliche Entscheidungen
Ansprüche aus dem Markenrecht
“first come, first served” – oder? Teil 1
“first come, first served” – oder? Teil 2
First come, first served! Teil 2.1 ­vallendar.de – OLG Koblenz u.a.

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Recht im Internet

(Gast | 27.07.02)

Diskussion zum Thema:

10 Kommentare zu “Domain-Recht in Deutschland – eine aktuelle Bilanz”
  • ill 24.10.02, 13:27

    Mich hat heute die Verbandsgemeinde Wallmerod im Auftrag der Ortsgemeinde Mähren aufgefordert, die Domain http://www.maehren.de an sie abzutreten.

    Aber ich werde mich weigern. Denn das LG Flensburg hat im Januar eine entsprechene Entscheidung getroffen (siehe http://www.fischer-meissner-scholz.de/dokumente/urteile/LG_Flensburg_sandwig_de.php )

    Was erwartet denn der Surfer unter http://www.maehren.de zu finden? Einen 225-Einwohnerort oder Informationen rund um Böhmen und Mähren?

    Wie denkt Ihr darüber?:-(

  • hpfans 24.10.02, 14:09

    Meine Meinung darüber ist allgemein bekannt.
    David gegen Goliath eben, aber ich finde auch gut, dass David in letzter Zeit wieder mehr Chancen bekommt. So gibt es jetzt schon einige Urteile, in denen Goliath verloren hat.

    Jonas

  • cbs 24.10.02, 16:46

    Ich frage mich jedoch genauso, was Sie mit der Domain maehren.de wollen, denn unter dieser ist kein eigenes Projekt zu erreichen, sie leitet lediglich auf boehmerwaldjournal.de weiter.

    Warum also die Abwehrhaltung? :-|

  • ill 24.10.02, 16:49

    Was ich mit der Domain will: natürlich Surfer auf meine touristische Homepage ziehen, wo ich daraus einen Mehrwert ziehen kann. Denn wer etwa Mähren ind er Suchmaschine eingibt, der kommt eher zu mir, wenn ich maehren.de besitze als etwa boehmerwaldjournal.de.

  • cbs 24.10.02, 17:00

    Ich muss dann aber ehrlich sagen, dass der Anspruch der Gemeinde gerechtfertigt ist. Wenn Sie kein direktes Projekt zu Mähren betreiben, steht ihnen die Domain nicht wirklich zu… Stichwort “Domaingrabbing”.

    Sicher kann ich Ihre Sicht verstehen, leider gilt aber das Prinzip “wer schneller ist gewinnt” nicht mehr immer bzgl. Domainnamen. Sie müssen auch die andere Seite verstehen. Wenn die Gemeinde eine Präsenz über gerade diese veröffentlichen will, stehen ihnen auch die Besucher, die z.B. in Suchmaschinen nach “Mähren” suchen, zu.

    Vielleicht gibt es ja auch eine “friedliche” Lösung von der beide Parteien profitieren. Eine konstruktive Partnerschaft wäre sicher die beste Lösung. ;-)

  • hpfans 24.10.02, 17:08

    Du sprichst von Domainsharing, oder?
    Na, es gibt da auch Firmen, die sogar solche – meiner Meinung nach guten – Alternativen ablehnen.

    Ob ein Anspruch auf eine Domain gerechtfertigt ist oder nicht – diese Frag müsste man sich, wenn’s nach mir ginge, gar nicht stellen: wer zuerst kommt, malt zuerst.

    Jonas

  • cbs 24.10.02, 17:20

    Vielleicht könnte man in der zukünftigen Gemeindeseite auch für das passende Tourismusangebot von boehmerwaldjournal.de werben. Eine rechtliche Auseinandersetzung ist immer unangenehm und sollte vermieden werden. :-)

  • hpfans 25.10.02, 17:17

    Absolut meine Meinung.
    Kooperation statt Konkurrenz. Es gab doch da auch mal einen Artikel hier dazu, oder?

    Jonas

  • cbs 25.10.02, 17:23

    Ja, na klar! Passt zwar nicht ganz konkret dazu, trotzdem:
    Warum konkurrieren? Kooperieren!
    http://all4homepages.de/?rubrik=magazin&thema=kooperationen

    Haben wir dem Herrn Grill jetzt die Sprache verschlagen?!? Ich hoffe, er hält uns hier weiter auf dem Laufenden… :-)

  • hpfans 25.10.02, 17:36

    Na, der Titel an sich passt denke ich schon dazu. Vielleicht nicht 100%ig der Inhalt (ich denke, das war es, wieso du meintest, es passt nicht konkret dazu) …

    Jonas


 
 
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Geschichte
Launch 1998
Christian Boris Schmidt startet als damals 16-Jähriger eine Website bei Geocities mit 5 MB Webspace, um Andere bei der Gestaltung eigener Websites zu unterstützen. Mit Hilfe des Weiterleitungsdienst home.pages.de wird die Seite auch erreichbar unter all.4.home.pages.de.

Eigene Domain 2000
Die Website ist erstmals unter all4homepages.de beim Webhoster Puretec (heute 1&1) erreichbar. Zuvor war die Reservierung einer eigenen Domain für den Schüler kaum bezahlbar.

Relaunch 2001
all4homepages.de bekommt nach mehreren Relaunchs das heutige Gesicht als Magazin. Blau wird zur Hausfarbe. Es folgen regelmäßige Newsberichte.

Homepage-Tools 2002
Andreas Mauf unterstützt ab sofort den Technik-Bereich. Nach einem Hosterwechsel werden für Mitglieder die ersten Homepage-Tools angeboten. Diese sind besonders beliebt, weil sie kostenlos und werbefrei sind. Es folgen die wöchentliche Kolumne und Gewinnaktionen für Mitglieder in Kooperation u.a. mit Canon und diversen Webhostern. Ende 2002 wird der erste, eigene Webserver in Betrieb genommen.

Neuer Name 2003
Zum 5. Geburtstag wurde MeinWebworker als neuer Name bekannt gegeben. Zu diesem Zeitpunkt nutzen mehr als 4.000 Mitglieder aktiv unsere Dienste. Nach dem erfolgreichen Abschluss einer IT-Ausbildung Mitte 2003 kann das Team die Arbeit am Projekt aus finanziellen Gründen nur noch teilweise fortgesetzen.

Übergangsphase 2004
Christian arbeitete seit dem Abschluss zunächst bei Zanox und Andreas machte sich mit der Idee zu Ecato als Einzelunternehmer selbstständig.

Ecato-Gründung 2005
Im Mai gründen Andreas und Christian mit Investoren Ecato, um Websitebetreiber beim Geld verdienen zu unterstützen. Kurz später müssen die Homepage-Tools von MeinWebworker leider aus organisatorischen Gründen eingestellt werden. Seit Ende 2005 können Websitebetreiber bei Ecato kostenlos in wenigen Schritten einen eigenen Marktplatz mit Preisvergleich einrichten und damit verdienen.

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